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Info: CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism

2024.02.05

Sehr geehrte Kunden und Kundinnen,

Sehr geehrte Geschäftspartner und Geschäftspartnerinnen,

CBAM ist ein neues Klimaschutzinstrument der Europäischen Union (EU). Die CBAM-Verordnung - VO (EU) 2023/956 - ist bereits in Kraft getreten.

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen. Bereits ab 1. Oktober 2023 startet die Übergangsphase. Während der Übergangsphase besteht für Einführer von CBAM-Waren* lediglich die Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe eines CBAM-Berichts. Ab dem Jahr 2026 müssen dann für den Import solcher Waren CBAM-Zertifikate erworben werden.

Die vierteljährlichen CBAM-Berichte sind spätestens einen Monat nach Quartalsende zu übermitteln. Der erste CBAM-Bericht muss spätestens am 31. Jänner 2024 für die im vierten Quartal 2023 eingeführten CBAM-Waren vorgelegt werden.

Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (siehe „Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)“), welche durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet wird, abgegeben werden.

Im Falle einer indirekten Zollvertretung können die Berichtspflichten an den indirekten Zollvertreter übertragen werden, wenn dieser sein Einverständnis hierzu gibt. Unsere Aufzeichnungen ergeben, dass wir für Sie seit dem 01.10.2023 Zollabfertigungen in indirekter Vertretung durchgeführt haben.

Wir geben jedoch ausdrücklich keine Zustimmung zur Übertragung der CBAM- Berichtspflichten an uns! Die Verpflichtung zur Abgabe der CBAM- Meldungen besteht daher für Sie als Einführer dieser Waren.

Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a) Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b) tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;

c) gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;

d) CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Weiterführende und detaillierte Informationen finden Sie auf der neuen BMF CBAM-Website

Wir danken für Ihr Verständnis und stehen für allfällige Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Raben BEXity GmbH